AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Allgemeines

1.1. Für den Geschäftsverkehr unserer Firma mit ihren Vertragspartnern/Kunden gelten die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen als verbindlich anerkannt. AGB´s des Be­stellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende ihnen ausdrück­lich schriftlich zugestimmt hat. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung.


2. Angebote und Unterlagen

2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ihnen ein schriftliches Angebot vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend. Eine bei uns eingehende Auftragserteilung wird nur dann verbindlich, wenn wir sie uneingeschränkt schriftlich bestä­tigen. Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

2.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterla­gen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Verkäufers zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Hat der Lieferer die Aufstellung der Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3.3. Alle Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

3.4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Verkäufer den entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu zahlen.

3.5. Bleibt eine Mahnung bei dem Auftraggeber erfolglos oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht bezahlt oder Konkurs oder Vergleichsantrag gestellt wird, so werden auch alle übrigen, zunächst nicht fälligen Forderungen sofort fällig.


4. Lieferzeit

4.1. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung, insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.

4.2. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhr-Wege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhr-Weg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.

4.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.


5. Lieferbedingungen und Fristen für Lieferungen

5.1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2. Geraten wir mit der Lieferung, für die eine Frist verbindlich vereinbart wurde, in Verzug, so ist uns eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners besteht nur, wenn dieser konkret nachweist, dass und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist und wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

5.3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf höhere Gewalt, z.B. auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Frist angemessen.

5.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

6.2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zu diesem Zweck gestattet der Auftraggeber unseren Mitarbeitern Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.


7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer- vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

b) Offensichtliche Mängel der Leistungen des Lieferer muss der Besteller unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Lieferer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von den Mängelhaftung befreit.

c) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Lieferers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

d) Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Lieferer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert er diese so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

e) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Schäden durch höhere Gewalt, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.


10. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Geschäftsverkehr unserer Firma ist Braunschweig. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.


Stand: 1. Januar 2013


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